Nur wenig mehr als 200 Jahre ist es her, dass die Schulpflicht in Preußen eingeführt wurde. Mit der Allerhöchsten Kabinettsorder betreffend die Schulzucht vom 14. Mai 1825 setzte König Friedrich Wilhelm III. den Startpunkt für einen verbindlichen und kontrollierten Schulbesuch. Die Durchsetzung gestaltet sich allerdings trotz angedrohter Strafen zäh, denn Schulpflicht bedeutete keineswegs, dass Kinder von ihren übrigen Aufgaben entbunden waren. Feldarbeit während der Erntezeit, Mithilfe im Haushalt oder eigene Erwerbstätigkeiten zur Aufbesserung des kargen Familieneinkommens blieben für viele Familien unverzichtbar.
Die Verantwortlichen in den Schulen, die häufig von den Kirchengemeinden getragen wurden, mussten daher den Schulbesuch ihrer Schüler und Schülerinnen, beziehungsweise deren Fernbleiben, dokumentieren. Auf Antrag der Eltern konnten sie für bestimmte Zeiträume freigestellt werden.
„Wo jedoch zu jenen Besorgnissen kein Grund vorhanden ist, wo namentlich keine kleineren Kinder benutzt werden, da darf eine billige Rücksicht sowohl auf den Vortheil der Fabrikanten, als auch auf den Verdienst der Eltern und den Nutzen für die Kinder sich frühe an ausdauernde Thätigkeit zu gewöhnen, genommen werden.“ präzisierte Oberregierungsrat Bislinger in einem Rundschreiben der Königlichen Regierung vom 12. Juni 1827 die Kriterien für die Beurteilung einer Dispensation.
Im Bestand der Kirchengemeinde Haan hat sich nicht nur dieses Rundschreiben, sondern auch die Verzeichniße der in der Schule zu Haan nachgesuchten, amtlich beantragten und genehmigten Dispensationen vom gewöhnlichen Schulbesuche erhalten.


















