Sind Ihnen „christliche Gemeindespiele“ bekannt?

Während der Digitalisierung des Bestandes 6HA004 Kirchenkampf Beckmann begegnete mir ein Heftchen mit dem eindrucksvollen Titel „christliche Gemeindespiele“. Eine Begrifflichkeit die heute vermutlich hauptsächlich in Form des weihnachtlichen Krippenspiels bekannt sein sollte. Das Heftchen, welches in den Jahren 1930-1940 erschien und vom „Christian Kaiser Verlag München“ veröffentlicht worden ist, listet insgesamt 53 Gemeindespiele.

Bereits das Vorwort erklärt, dass unter christlichen Spielen jene Spieldichtungen verstanden werden, die ihre „Fabeln“ ausschließlich aus dem christlichen Glaubensgut beziehen würden. Das Werk gliedert seine Spiele in die Kategorien Passion, Konfirmation, Ostern, Gemeindeabend, Pfingsten, Erntefest, Totengedächtnis, Reformation und Advent/Weihnachten, wobei für jede Kategorie unterschiedliche Spiele samt Regeln abgedruckt wurden.  Natürlich findet sich auch eine Anleitung zu der Aufführung eines klassischen Krippenspiels. Mein Interesse weckte allerdings die Kategorie „Passion“. In der Osterzeit können gleich 7 Spiele aufgeführt werden, während für Ostern weitere 6 Spiele beschrieben werden. Für das Spiel „Der Herr ist auferstanden. Ein Osterspiel“ betrug die Spieldauer bspw. 60 min. und inkludierte 14 männliche und 4 weibliche Spieler samt Chor. Hierbei wird explizit betont, dass es sich nicht um ein Theaterstück handle, sondern um ein Spiel der Verkündigung, welches das biblische Geschehen darstellen soll.

Der Fürst von Nassau als Spiel- und Spaßverderber?

Bereits mit Datum vom 29. April 1768 hatte Carl, Fürst zu Nassau, Graf zu Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr, Wißbaden und Idstein etc. verordnet, in welchem beschränkten Rahmen seine Untertanen Hochzeiten, Kindstaufen und Begräbnisse begehen dürfen:

Verordnung von Carl, Fürst zu Nassau, vom 29.04.1768, Titelblatt. AEKR Düsseldorf 1OB 022 Nr. 648

Zur Hochzeit, bei der „durchaus Zucht und Ehrbarkeit beobachtet“ werden solle, dürften „nicht mehr als „höchstens 12 Gäste, ausschließlich der im Hochzeit-Hauß befindlichen Familie“ geladen werden. „Kein Ueberfluß in Essen und Trincken“; „es mag Music und ehrbarer Tanz […] Abends um Zehen Uhr völlig aufgehoben und geendet werden“; „Auch soll von den Gästen […] kein Geschenk […] angenommen werden. Bei Taufen seien weder ein Frühstück vor dem Kirchgang noch eine Mahlzeit in dem „Kindbetter-Haus“ nach der Taufe erlaubt. Leichen dürften nicht in kostbarer Einkleidung, sondern nur im Totenhemd begraben werden, Särge nur aus Tannenholz hergestellt, ohne kostbare Beschläge. „Alle Trost-Weine und Leichen-Schmäuße sind hiermit, bey Zehen Gulden Strafe verbotten.“ Auch das Trauern wurde geregelt, genau genommen geht es um die Frage, wie lange und welche Trauerkleidung getragen werden dürfe.

Verordnung von Carl, Fürst zu Nassau, vom 29.04.1768, S. 3. AEKR Düsseldorf 1OB 022 Nr. 648
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