Dass die religiöse Erziehung der Kinder aus „Mischehen“ oder konfessionell gemischten Ehen in Teilen des Rheinlandes ein Problem darstellte, haben wir hier im Blog bereits gezeigt und auch Informationen zur Begrifflichkeit erhalten. „Das Mischehenwesen im Rheinland im 19. Jahrhundert“ wurde jetzt durch Volker Speth wissenschaftlich untersucht – auch durch Zugriff auf Archivalien unseres Archivs – und veröffentlicht.
Ein Schlaglicht auf die Auswirkungen bis in die Erbfolge wirft der folgende Zeitungsausschnitt aus der Koblenzer Zeitung vom 16.7.1928. Das Dokument ist in unserem Archivbestand 2LR 025 (Statistisches Amt) Nr. 51 enthalten. Der damalige Statistiker, Pfarrer Ewald Diederichs aus Remlingrade, hatte eine Presseausschnittssammlung angelegt (siehe Findbuch, ab Seite 40).
Da der Ausschnitt in Frakturschrift gesetzt ist, möcht ich den Text übertragen:
„Ein in gemischter Ehe lebender evangelischer Landwirt hatte das Versprechen der katholischen Kindererziehung gegeben, in einem Testament dann aber bestimmt, daß die Kinder sein Vermögen nur erben solten, wenn sie im evangelischen Glauben erzogen würden. Sonst solle die Schwester Erbin sein. Diese Bestimmung hat das hiesige [Koblenzer] Landgericht für ungültig erklärt, weil es mit dem Anstands- und Rechtsgefühl aller sittlich ernst denkenden Menschen in Widerspruch stehe, auf die religiöse Anschauung eines Menschen durch Androhung von Vermögensnachteilen oder Inaussichtstellen künftiger Vorteile einzuwirken. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit sei allen Bewohnern des Reichs durch die Verfassung gewährleistet worden. Dazu komme, daß die Bestimmung auf die Kinder gerade dann einwirken solle, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahrs ihre Religionsmündigkeit erlangt hätten. Auch deswegen widerspreche sie den guten Sitten. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.“