Kirchenzucht

In der Sammlung II 8SL 055B findet sich unter der Signatur 24-3 Schutz des Gemeindelebens, auch der Begriff Kirchenzucht. Ein darin enthaltenes Dokument trägt die Überschrift: Kirchenzuchtmaßregeln. Weiter heißt es: In den Kirchengemeinden der Synode St. Wendel bestehen aus der Zeit vor dem 20. Januar 1876 folgende Kirchenzuchtmaßregeln nicht zu Recht. Bevor ich diese zitiere, habe ich als Antwort auf die Frage: „Was ist Kirchenzucht“ durch die KI ChatGPT am 16.01.2024 folgende Aussage erhalten: „Die Kirchenzucht ist ein Begriff, der sich auf die Disziplinierung und Kontrolle von Mitgliedern innerhalb einer Kirchengemeinschaft bezieht. Sie wird oft von religiösen Gruppen angewendet, um sicherzustellen, dass die Mitglieder den Lehren und moralischen Standards der Kirche entsprechen. Die genaue Praxis der Kirchenzucht kann von Gemeinschaft zu Gemeinschaft variieren, da verschiedene Kirchen unterschiedliche Überzeugungen und Praktiken haben.In einigen Kirchen kann die Kirchenzucht dazu dienen, Mitglieder zu ermahnen, die gegen die Lehren oder Verhaltensstandards der Kirche verstoßen. Dies kann von milden Maßnahmen wie Ermahnungen oder Ausschlüssen aus bestimmten kirchlichen Aktivitäten bis zu schwerwiegenderen Maßnahmen wie dem Ausschluss aus der Kirchengemeinschaft reichen.Es ist wichtig zu beachten, dass die Praxis der Kirchenzucht umstritten sein kann, und es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, inwieweit religiöse Institutionen das Recht haben sollten, das Verhalten ihrer Mitglieder zu kontrollieren und zu sanktionieren. In einigen Fällen kann es zu ethischen Fragen und Debatten über individuelle Freiheiten und Rechte kommen“.

Diese Aussage lasse ich mal unkommentiert stehen. In dem Schreiben finden sich die vier Bereiche: 1. Taufe, 2. Trauung, 3.Gottesdienst, 4. Konfirmation. Diese vier Begriffe gliedern sich in Untergruppen, da ich das gesamte Dokument als Abbildung dem Text beigefügt habe, will ich daraus nur einige Punkte zitieren und habe diese zum Teil ergänzt.

  1. Taufe: b) Uneheliche Kinder werden im Gegensatz zu Taufen ehelicher Kinder, die in der Kirche stattfinden, in Weierbach im Hause getauft. d) Bei der Taufe unehelicher Kinder werden nur zwei Taufpaten in Berschweiler, Offenbach, St. Wendel und Berglangenbach zugelassen. (In der Regel hatte man bei der Taufe in der evangelischen Kirche 3 Paten.)
  2. Trauungen: Die Trauung unerlicher Brautpaare, das heißt solcher, die sich vor der Trauung miteinander geschlechtlich vergangen haben, bezüglich die Braut schon außerehelich geboren hat, geschieht ohne kirchliche Ehren, ohne Brautkranz und Brautstrauß in allen Gemeinden der Synode.
  3. Gottesdienst: b) Gefallene Mädchen und Männer, die sich vergangen haben, werden bis nach der erfolgten Kirchenbuße (das war eine Maßnahme, die das Presbyterium beschlossen hat) vom Abendmahl und der Taufpatenschaft in Kirchenbollenbach ausgeschlossen. e) Evangelischen Müttern, die ihre Kinder haben katholisch taufen lassen, wird die Aussegnung bei ihrem ersten Kirchgang in allen Gemeinden versagt.
  4. Konfirmation: Konfirmanden, welche vom Presbyterium für unwürdig erachtet werden, werden von der Konfirmation in allen Gemeinden zurückgewiesen.

Heute kann man von Glück sagen, dass es solche Maßnahmen nicht mehr gibt, denn sonst würden vermutlich die Kirchenaustritte zunehmen.

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