„pauvre und ohnvermögent“: Die Lebensumstände der Fischbacher Schulmeister zu Beginn des 18. Jahrhunderts

In vergangenen Jahrhunderten fristete der Lehrer auf dem Land, das viel belächelte oder gar verspottete „arme Dorfschulmeisterlein“, häufig ein bemitleidenswertes Dasein. Selbst nur unzureichend ausgebildet, wurde er für einen Hungerlohn angestellt und musste meist neben dem Schul- auch den Küsterdienst versehen. So auch in Fischbach an der Nahe, wie eine Schulakte im Archiv der dortigen Evangelischen Gemeinde zeigt. Darin enthaltene Schriftstücke aus dem 18. Jahrhundert sind ein beredtes Beispiel für die prekären Lebensumstände einer schlecht angesehenen Lehrerschaft.

aus Bestand: AEKR Boppard 4KG 052B (Fischbach) Az. 34 (16.2.1718)

Im ältesten Dokument von Februar 1718 (siehe hier rechts) beschwert sich der „Bürgermeister zu Fischbach nahmens der dortigen Gemeinde“ beim Konsistorium, dass der Schulmeister als Küster „von jeder Hochzeit, Kindtauffe und Leiche 1 Maaß Wein und 1 Wecke, entweder in natura oder mit Gelde bezahlt, fordere, so Ihnen bei jetzigen theuren Wein zu schwer fallen wolle. Zweytens, daß ob ihm schon bei seinem Antritt nur 20 Simmer Korn aus der Gemeinde zu geben versprochen worden, er 3 Malter verlange, so ihm auch bis daher geliefert werden müssten. Drittens, daß sie ihre Kinder, wann sie schon in der Schule das nöthige gelernet und begriffen, doch bis sie zum Gebrauch des Hl. Abendmahls gelassen werden können, entweder zur Schule schicken, oder doch den Schullohn dafür zahlen müssten. Viertens, daß der Schulmeister den Klingelbeutel in der Kirche nicht, wie doch ander Orten gebräuchlich, tragen wollte, und sie deswegen einen anderen lohnen müssten.“

Das Konsistorium allerdings befand nach Vernehmung des Lehrers und Prüfung seines Vokationsbriefes, dass dessen Ansprüche gerechtfertigt seien und ihm sein ohnehin nur mageres Einkommen seitens der Gemeinde gewährt werden müsse. Lediglich die Schulkinder sollten, sobald sie genug gelernt hatten, nicht mehr allzu lange in die Schule „gezwungen werden, zumahlen, wenn die Eltern, wie auf dem Lande gemeiniglich geschiehet, die etwas erwachsenen Kinder zur Feldarbeit mit gebrauchen müssen.“

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