Vom kirchlichen Amtsbuch zur genealogischen Quelle

Kirchenbücher sind in vielen kirchlichen Archiven die am intensivsten genutzte Quellengattung – sind sie doch unabdingbar für jede Ahnenforschung, die vor die standesamtliche Zeit – im Linksrheinischen ab 1798, im Rechtsrheinischen ab 1874 – zurückreicht. Emsige Familienforscher übersehen dabei allerdings gelegentlich, dass die Tauf-, Heirats- und Bestattungsbücher ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nach gar nicht in erster Linie dazu da waren, Informationen für künftige Genealogen bereitzustellen. Sie waren vielmehr genuin kirchliche Amtsbücher, sollten kirchliche Amtshandlungen (Taufen, Konfirmationen, Trauungen, Bestattungen) dokumentieren und hatten deshalb eine nicht unerhebliche kirchenrechtliche Bedeutung. So ist es nicht verwunderlich, dass im Zuge der Ausdifferenzierung des kirchlichen Rechts in den neuzeitlichen Verwaltungsstaaten seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch die Kirchenbuchführung immer detaillierter geregelt wurde. Ein schönes Beispiel aus dem Jahr 1772 befindet sich im Archivbestand der damals zur Landgrafschaft Hessen-Kassel gehörenden Evangelischen Gemeinde St. Goar am Mittelrhein.

Titelseite der vom Hessischen Konsistorium in Kassel herausgegebenen Vorschrift zur Kirchenbuchführung (AEKR Boppard, Bestand 4KG 023B, Kirchengemeinde St. Goar, Nr. 10)
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