Kirchenbücher sind in vielen kirchlichen Archiven die am intensivsten genutzte Quellengattung – sind sie doch unabdingbar für jede Ahnenforschung, die vor die standesamtliche Zeit – im Linksrheinischen ab 1798, im Rechtsrheinischen ab 1874 – zurückreicht. Emsige Familienforscher übersehen dabei allerdings gelegentlich, dass die Tauf-, Heirats- und Bestattungsbücher ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nach gar nicht in erster Linie dazu da waren, Informationen für künftige Genealogen bereitzustellen. Sie waren vielmehr genuin kirchliche Amtsbücher, sollten kirchliche Amtshandlungen (Taufen, Konfirmationen, Trauungen, Bestattungen) dokumentieren und hatten deshalb eine nicht unerhebliche kirchenrechtliche Bedeutung. So ist es nicht verwunderlich, dass im Zuge der Ausdifferenzierung des kirchlichen Rechts in den neuzeitlichen Verwaltungsstaaten seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch die Kirchenbuchführung immer detaillierter geregelt wurde. Ein schönes Beispiel aus dem Jahr 1772 befindet sich im Archivbestand der damals zur Landgrafschaft Hessen-Kassel gehörenden Evangelischen Gemeinde St. Goar am Mittelrhein.

In der Vorschrift, wie die Kirchenbücher geführt werden sollen, die das Hessische Konsistorium im Kassel 1772 allen Gemeinden zukommen ließ, werden unterschiedlichste Aspekte der Kirchenbuchführung deutlich: rechtliche, theologische, konservatorische, aber auch ganz verwaltungspraktische. Wichtig war etwa, dass für jede einzelne Gemeinde ein eigenes Kirchenbuch geführt werden musste – unabhängig davon, ob es sich um eine Gemeinde mit eigener Pfarrstelle handelte oder um eine Filialgemeinde, die gottesdienstlich vom Pfarrer der Muttergemeinde versorgt wurde.
Interessant – und nicht unwesentlich für den genealogischen Quellenwert der Trauungsbücher – ist auch die Regel in Abschnitt 4, dass poenitentes – also sich des vorehelichen Beischlafs schuldig gemachte Paare – gar nicht in die Trauungsbücher eingetragen werden durften, sondern die Ableistung der nach dem Fehltritt fällig gewordene Kirchenbuße und die erst danach vollzogene Verheiratung separat zu registrieren war. In dieser Bestimmung wird deutlich, dass im 18. Jahrhundert die kirchlichen Moralvorstellungen noch einen sehr viel unmittelbareren Einfluss auf die Struktur der Kirchenbücher hatte, als das dann im 19. und erst recht im 20. Jahrhundert der Fall war.
Andererseits sollten es die Pfarrer mit dem erhobenen moralischen Zeigefinger auch nicht zu weit treiben, wie die Bestimmung in Abschnitt 5 deutlich macht: Es wird zwar noch geduldet, dass auch chronikale Notizen, die an sich nichts direkt mit der kirchlichen Amtshandlung zu tun haben (etwa besondere Todesumstände etc.) notiert werden, doch sollen sich die Geistlichen dabei von Animosität entfernet halten – wohl eine Reaktion auf die gelegentlich sehr derben Charakterisierungen von Verstorbenen, die zu ihren Lebzeiten einen aus Sicht des Pfarrers nicht vorbildlichen Wandel pflegten.

Bedeutsam aus archivischer Perspektive ist, dass sich das Hessische Konsistorium auch schon um – modern gesprochen – konservatorische Fragen Gedanken machte, sollten doch für die Folianten gutes und dauerhaftes Papier genommen und das Buch in Leder oder Pergament gebunden und allenfalls mit einem Ueberzug von gefärbten Linnen versehen werden. Aufschlussreich ist zudem, dass das Konsistorium grundsätzlich von der Führung von Mischbüchern, also von der Registrierung von Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen in einem einzigen Band ausging. Die im Abschnitt 3 empfohlene vorausschauende inhaltliche Einteilung der Kirchenbücher – je ein Drittel des vorhandenen Platzes sollte für Tauf- und Bestattungseintäge vorgesehen werden, je ein Sechstel für Konfirmations- und Heiratseinträge – reflektiert im Übrigen nicht zuletzt die enorm hohe Kindersterblichkeitsquote der vorindustriellen Zeit.

Dass es sich im Verständnis des 18. Jahrhunderts bei den Kirchenbüchern nicht – wie bereits eingangs erwähnt – um Quellen für zukünftige Familienforscher handelte, sondern um die Dokumentation kirchlicher Amtshandlungen, tritt vor allem bei den Bestimmungen für die inhaltliche Gestaltung von Tauf- und Bestattungseinträgen hervor: Das entscheidende Datum, nach dem diese Einträge in den Kirchenbüchern chronologisch angeordnet werden sollen, ist das der Taufe bzw. der kirchlichen Bestattung. Geburts- bzw. Todestag hingegen werden zwar auch erwähnt, sind aber klar nachgeordnet. Erst in den Kirchenbüchern des späteren 19. Jahrhunderts wurden sie dann „aufgewertet“ und zum Teil sogar zum primären chronologischen Ordnungskriterium der jetzt in der Regel als „Verzeichnis der Geborenen und Getauften“ bzw. „Verzeichnis der Gestorbenen“ bezeichneten Register. In diesen Veränderungen spiegelt sich somit der allmähliche Säkularisierungsprozess des 19. Jahrhunderts wider.