Düsseldorfer Kirchenaustritte im Kaiserreich

Das Recht auf Konfessionslosigkeit wurde in Preußen erst mit dem „Gesetz betreffend den Austritt aus der Kirche“ von 1873 gewährt. Eine Abschrift der Austrittserklärung beim Amtsgericht ging demnach an die Kirchengemeinde, um ihr die Möglichkeit zu einer letztmaligen Einflussnahme zu geben.

Die absoluten Austrittszahlen blieben im Kaiserreich noch extrem gering und trugen in Verbindung mit der allgemeinen demografischen Entwicklung zu den stark steigenden Mitgliederzahlen der Evangelischen Kirchengemeinde Düsseldorf bei: Im Jahr 1901 fanden beispielsweise 1.800 Taufen statt (bei 844 Beerdigungen). Gerade einmal zwölf (sic!) Kirchenaustritten standen 31 Ein- bzw. Übertritte gegenüber, davon 28 aus der katholischen Kirche.

In der Akte 4KG 005, Nr. 21 finden sich interessante Zeugnisse dieser frühen Kirchenaustritte. Zu dem Kirchenaustritt des Korbmachers Ernst Albert 1890 heißt es etwa:

 „Hochwürden mit dem ergebensten Bemerken zu remittieren, dass eine seelsorgerliche Besprechung mit dem Antragsteller, die gestern stattgefunden hat, ohne Erfolg geblieben ist. Albert erklärte, er sei Atheist und habe mit dem christlichen System vollständig gebrochen, da dasselbe mit der modernen Wissenschaft unvereinbar sei.“

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