Bestrafung bei Schulversäumnissen im Jahr 1845

Der heutige Blogbeitrag handelt von Strafmaßnahmen bei Schulversäumnissen in den Elementarschulen der Rheinprovinz 1845, welche in Auszügen hier wiedergegeben wird. Der Katalog der Strafmaßnahmen reicht hier über Geldstrafen bis zur Gefängnisstrafe als ultima ratio.

Dort liest man dann:


§1. Der Schullehrer stellt am letzten Tage jeden Monats, oder auf besondere Anweisung des Bürgermeisters, ….. die Versäumnislisten nach dem anliegenden Schema doppelt auf, bemerkt darin, welche Entschuldigungsgründe (§ 6) ihm bekannt geworden sind.
§ 2. Der Pfarrer prüft geeigneten Falles unter Zuziehung anderer Mitglieder des Schulvorstandes, die Liste und teilt sie innerhalb 8 Tagen mit den ihm nötig scheinenden Bemerkungen dem Bürgermeister mit.
§ 3. Nachdem diese Mitteilung erfolgt oder die dafür bestimmte Frist abgelaufen ist, läßt der Bürgermeister die Väter der Kinder , deren Versäumnisse ….. (nach) § 6 nicht entschuldigt sind, ….. zur Vernehmung ….. auf das Bürgermeisterbüro oder ….. vorladen.

§ 6. Schulversäumnisse können nur entschuldigt werden:
1) durch schriftlichen Urlaub des Pfarrers. Wenn ein Pfarrer einem Schulkinde mehr als 3 Tag Urlaub erteilt, so hat der Bürgermeister solches durch Vermittlung des Schulinspektors dem Landrate anzuzeigen und der letztere nach Befinden sich die Genehmigung zu längeren Urlaubsbewilligungen vorzubehalten.
2) durch Krankheit des Schulkindes.
3) für Schulkinder die über Land zur Schule gehen müssen, durch ein Unwetter, welches nach vernünftigem Ermessen den Schulbesuch unmöglich macht.
§ 8. Statt der Geldstrafe ….. ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit auf Gefängnisstrafe zu erkennen …. .
§ 15. Bei Versäumnissen des Religionsunterrichtes, welchen der Geistliche den schulpflichtigen Kindern außer der Schulzeit erteilt, tritt dasselbe Untersuchungs- und Strafverfahren ein, und hat der Geistliche die Liste über die ohne Erlaubnis stattgefunden Versäumnisse ebenfalls dem Bürgermeister zuzustellen.
Berlin, den 6. Februar 1845.
Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinalangelgenheiten.

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