Nach der Darstellung des heiklen Spionagefalls, der auch als „Neuser-Gates“ bekannt wurde, widmet sich der folgende Artikel dem Disziplinarverfahren gegen den Geheimen Konsistorialrat a. D. Josephson. Der aktuelle Fall beruft sich erneut auf die Akte Nr. 1791 aus dem Bestand 1OB 002 – Evangelisches Konsistorium der Rheinprovinz.
Am 28. August 1919 wurde die Ehe des Geheimen Konsistorialrat, Superintendenten und 1. Domprediger in Halle (Saale) Josephson mit seiner „beträchtlich“ jüngeren zweiten Frau Margarete geschieden. In einem ersten Gerichtsurteil vom 28. August 1919 wurde beiden Parteien eine Schuld an der Scheidung der Ehe gegeben. Das Evangelische Konsistorium der Provinz Sachsen richtete am 10. Juni 1920 ein Schreiben an das Evangelische Konsistorium der Rheinprovinz. In diesem Schreiben schildert das Evangelische Konsistorium Magdeburg die Gründe für die Scheidung des Ehepaares Josephsons. Demnach hätten die Ursachen für den Ehebruch ausschließlich an Frau Josephson (geb. Japing) gelegen. Die besagte Dame hätte ein „Verhältnis“ mit einem Freund der Familie unterhalten. Es handele sich um den in Halle ansässigen Pfarramtskandidaten Schmidt. Frau Josephson soll hierbei das unterhaltene „Verhältnis“ gestanden haben, wobei allerdings darauf plädiert wurde, dass nicht das „Geringste“ vorgekommen sei. Folglich sah Herr Josephson die Eheverhältnisse als überaus zerrüttet an, sodass lediglich eine Scheidung als Lösung gesehen werden konnte. Dennoch sei Josephson, zum Erstaunen des Evangelischen Konsistoriums Magdeburgs, trotz der „Untreue“ seiner Ehegattin weiterhin in einer „freundschaftlichen“ Beziehung zu Schmidt und seiner Gattin verblieben, obwohl Schmidt Frau Josephson, die nun geschieden war, geehelicht habe.
Dementsprechend sah das Konsistorium in Magdeburg das Urteil vom 28. August als Fehlurteil an und sieht das Scheitern der Ehe als alleinige Schuld der Familie Schmidt. Josephson sei ausschließlich auf seinen Wunsch hin aus seinem Amt ausgeschieden. Mit Hinsicht auf den Pfarramtskandidaten Schmidt, der vor dem Eintritt in das geistliche Amt stehe, wurde dieser Bericht „pflichtgemäß“ an das Evangelische Konsistorium übermittelt.
