Polizeiarbeit im frühen 20. Jh. – Historische Quellen mit Mehrwert

Bei der Digitalisierung von Archivalien stellt sich für ein Archiv immer die Frage, womit anfangen? Am liebsten würde man gerne sämtliche Quellen für Wissenschaft und Öffentlichkeit möglichst einfach zugänglich machen, aber dafür reichen die finanziellen und technischen Ressourcen in der Regel bei Weitem nicht. Zum Glück gibt es Förderprogramme, die ausgewählte Projekte finanziell unterstützen. Ein wichtiges Kriterium für die Bereitstellung von öffentlichen oder privaten Geldern für ein Digitalisierungsprojekt, ist der Quellenwert eines Bestandes für die wissenschaftliche Forschung. Die DFG fördert derzeit die Digitalisierung eines dieser historisch wertvollen Bestände im Landesarchiv NRW, die „Archivalien zur Überlieferung der preußischen Regierungen als staatliche Polizeibehörden aus dem 19. und der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts im Rheinland und Ostwestfalen“.

Die Exekutive des preußischen Obrigkeitsstaates im 19. und frühen 20. Jahrhunderts drang mit starker Reglementierung und Kontrolle in mehr Lebensbereiche der Bevölkerung ein, als wir es von unseren heutigen Ordnungshütern gewöhnt sind. Eine umfassend differenzierte Polizeiverwaltung übernahm nicht nur sichernde, ordnende und strafrechtliche Funktionen, sondern auch administrativ-regulative Tätigkeiten, die heute von der allgemeinen Verwaltung ausgeübt werden.

Somit liefern diese Bestände wichtige Quellen für die regionale Forschung hinsichtlich historischer Phänomene und gesellschaftlicher Prozesse. Sie sind nicht nur strafrechtlich relevant, sondern können beispielsweise auch Hinweise auf die Bevölkerungsentwicklung oder auf den strukturellen Auf- und Ausbau der Städte und Dörfer geben. Dabei stehen sie meist in Bezug zu anderen Beständen, beispielweise zu denen des preußischen Evangelischen Oberkirchenrats.1

Auch zu den Archivbeständen der EKiR lassen sich Verbindungen ziehen. Zum Beispiel der Prozess der evangelischen Gemeinde in Solingen gegen die preußische Wegepolizeibehörde und die Stadt im Jahre 1908. Neben Folgen für die Mobilitäts- und Stadtentwicklung der Stadt Solingen hat dieser Prozess auch Auswirkungen auf die Kirchenrechtsentwicklung und deren Auslegung in den ehemaligen französischen Gebieten gehabt.

Die preußische Wegepolizei hatte alle Arten von öffentlichen Wegen zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehr in Bezug auf das Wegewesen geregelt und gewährleistet wurde. Als 1905 das Presbyterium der Gemeinde Solingen den Kirchplatz für durchfahrendes Fuhrwerk sperrte, veranlasste der königliche Regierungspräsident zu Düsseldorf die Wegepolizeibehörde, Ermittlungen über die Ursache der Sperrung anzustellen. Diese kam zu dem Schluss, dass die Durchfahrt über den Platz, da er die Liegenschaft eines öffentlichen Platzes habe, nicht verboten werden dürfe. Die Kirchengemeinde rechtfertigte sich daraufhin mit der Aussage, der Platz sei für eine solche Art Verkehr nicht genügend befestigt. Woraufhin die Wegepolizei einräumte, dass dies korrekt sei, aber die Gemeinde dafür Sorge tragen müsse, den Platz so zu befestigen, wie es die Benutzung des öffentlichen Verkehrs verlange.

1OB002, Nr. 347

Die evangelische Kirchengemeinde Solingen legte Einspruch ein und verwies auf die Stadtgemeinde als verantwortliche Stelle. Hätten sie dabei die Einspruchsfrist nicht um einen Tag überschritten, hätten sie eventuell recht bekommen. Aber trotz Klage gegen Stadt und Wegepolizei Solingen, der Bescheid sei nicht rechtmäßig zugestellt gewesen, da nicht der Präses des Presbyteriums, sondern der Kirchmeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde sei, konnten sie den ursprünglichen Bescheid nicht mehr rückgängig machen und mussten neben der Instandsetzung des Platzes auch die Prozesskosten in Höhe von 500 Mark entrichten. In der Begründung wird denn auch gar nicht mehr auf die Zuständigkeit eingegangen, sondern nur die Argumentationskette der Kirchengemeinde zur Rechtfertigung des Versäumnis widerlegt. Die Konsequenz dieser Begründung wurde für die evangelische Kirche zum Präzedenzfall: die Zustellung in Prozesssachen an den Kirchmeister ist zwar rechtsgültig, aber nicht allein berechtigt.2

1OB002, Nr. 347

1 Bastian Gillner / Benjamin Kram: Das DFG-Projekt „Digitalisierung von Quellen zur Polizeiüberlieferung im 19. und in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts im Rheinland und Ostwestfalen. In: Der Archivar 74/2 (2021), S. 113-118.
2 Best. 1OB002, Nr. 347

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