Kirchenordnungen: Eine unendliche Reformdebatte

Karte ohne Pins, Josef Niessen, Geschichtlicher Handatlas der deutschen Länder am Rhein. Mittel- und Niederrhein, Köln 1950, S. 20,Archivbibliothek LR1/211

Kirchenordnungen bilden seit dem 16. Jahrhundert so etwas wie die Verfassungstexte evangelischer Landeskirchen.

Anlässlich einer Fachtagung in Emden zur möglichen Reform der rheinischen Kirchenordnung skizzierte dieser Vortrag (PDF) die große Vielfalt an lutherischen, reformierten und reformkatholischen Kirchenordnungen, die im Gebiet des Rheinlandes teilweise bis zur französischen Zeit in Geltung standen.

Immer wieder -und bis in die Gegenwart- wechselten dabei Phasen detailverliebter Einzelregelungen mit Versuchen einer Verschlankung und Konzentration auf das Wesentliche ab. So widmete sich die immerhin 360 Seiten starke Kirchenordnung der Wild- und Rheingrafschaft von 1693 mit Inbrunst der genauen Speisenfolge, wie sie bei der auf 12-14 Uhr angesetzten Mittagspause während der Pfarrerkonvente gehandhabt werden sollte: … 

„Damit auch weder zu große Unkosten verursachet, noch das vorhabende Werk verhindert werden möge, sollen die Tractamenten nicht zum Überfluss oder Wollust, sondern nach Notdurft eingerichtet seyn. Solchem zu Folge ordnen wir zu einem jeden Tisch: Eine Suppe, ein Gericht Gemüs, ein Gericht Rindfleisch, ein Gericht gesotten Hammel- oder Kalbfleisch, nach Gelegenheit der Zeit, ein Beiessen, einen Hammels- oder Kalbsbraten, nach Gelegenheit der Zeit und des Orts, und endlich Käs, Butter und Obst, nach dem es die Zeit bringet. Damit auch ein jeder zu fernerer Unterredung und Beytrag seines Raths und Meinung nüchtern seyn möge, so soll auf die Person nicht mehr als eine halbe Maß Wein gegeben … werden.“

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