Den Gefallenen zur Mahnung

Gefallener Pastor wurde postmortal getraut“ – so war es Anfang März in diesem Blog zu lesen.  Dass es aber auch ein eigenes liturgisches Formular für die Trauung Gefallener gab, mit dem sich sogar die Provinzialsynode befasst hat, erscheint auf den ersten Blick noch erstaunlicher. Und doch trägt der § 160 der rheinischen Provinzialsynodalverhandlungen des Jahres 1853 genau diese Überschrift.

Protokoll der 8. Rheinischen Provinzialsynode 1853, S. 276

Des Rätsels Lösung liegt in der unterschiedlichen Bedeutung des Wortes „Gefallene“ im militärischen und im kirchlichen Kontext. Während im allgemeinen Sprachgebrauch seit dem Zeitalter der Französischen Revolution mit dem Begriff „Gefallene“ in der Regel die Kriegstoten bezeichnet werden, meint dieser Ausdruck im Kirchendeutsch diejenigen Frauen, die unehelich schwanger geworden sind („gefallene Mädchen“). Die rheinische Provinzialsynode von 1853 befasste sich deshalb nicht etwa mit der Liturgie postmortaler Trauungen, sondern mit der gewichtigen Frage, ob die Pfarrer bei Eheschließungen von Schwangeren dem neuvermählten Paar dieselben Segenswünsche auf den Weg geben dürfen, wie sie auch bei „keuschen“ Brautleuten ausgesprochen werden – oder ob es nicht doch besser angezeigt sei, sie ernsthaft zu vermahnen.

Protokoll der 8. Rheinischen Provinzialsynode 1853, S. 277; Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland

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