Räderwerk Landeskirchenamt

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Mitarbeiter, ca. 1961
Foto: unbekannt

Funktionieren soll eine Verwaltung wie ein Uhrwerk. Ein Rädchen greift ins gut geölte andere. Bisweilen allerdings knirscht es. Sandkörner haben sich ins Getriebe verirrt. In der Nachkriegszeit von 1949 bis 1960 bemühte sich Oberkirchenrat Hans Ulrich, juristischer Dirigent, zusammen mit dem Amtmann und späteren Verwaltungsdirektor Heinrich Dudey, das Räderwerk Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland in Gang zu halten. Die Dinge, die einer Regelung bedurften, nahmen permanent zu. Die Verwaltungsspitze sah sich genötigt, ständig und en détail nachzujustieren. Die Halbwertzeit so mancher Hausverfügung erwies sich allerdings als gering. Im Folgenden finden Sie einige Kostproben aus den Handakten von Präses Heinrich Held (Bestand: 6HA006, Nr. 308-311).

Silberhochzeit des Verwaltungsdirektors Heinrich Dudey (2.v.r.)  – v.l. Landeskirchenrat Ulrich Seeger, Frau Beckmann, Präses Joachim Beckmann, Frau Dudey, Verwaltungsdirektor Heinrich Dudey, unbekannt             Foto: unbekannt

27.3.1961      „Betr.: Persönliche Feiern. Seit einiger Zeit werden zunehmend bei Geburtstagen und anderen Gedenktagen von den Jubilaren auch in ihren Diensträumen kleine Erfrischungen, z.B. Tabakwaren oder Süßigkeit, angeboten. Ganz und gar zu missbilligen ist, wenn dabei Wein oder Spirituosen angeboten werden. Den Besuchern, mit denen in unserem Hause zu jeder Stunde gerechnet werden muss, darf weder das Bild des Verzehrs solcher Getränke dargeboten werden noch ist es tragbar, dass hernach bei einem Mitarbeiter im Dienstgebäude der Alkoholgenuss merkbar ist. Gerade bei einer kirchlichen Dienststelle pflegt ein großer Teil unserer Gemeindeglieder einen engen Maßstab anzulegen, und wir müssen und wollen diesen beachten.“ (Nr. 311)

21.1.1957     „Betr.: Personenaufzug in Inselstraße 9. Wir haben schon mehrfach um schonsame Behandlung des Aufzuges gebeten. Jetzt ist wieder eine Reparatur notwendig gewesen, die bei guter Behandlung sich hätte vermeiden lassen. Um uns die Kosten und allen Beteiligten den Ärger zu ersparen, bitten wir noch einmal um die Beachtung folgender Grundsätze:

  1. Der Aufzug darf höchstens von 4 Personen gemeinsam genutzt werden. Befinden sich dabei noch Lasten, so muss die mitfahrende Personenzahl reduziert werden.
  2. Der Rufknopf darf solange nicht betätigt werden, wie das Schild „Aufzug fährt“ beleuchtet ist. Auch die größte Eile rechtfertigt nicht eine Störung in der Anlage.
  3. Während der Aufzug fährt, darf der Knopf „Halt“ im Aufzugkorb nur bei Gefahr betätigt werden. Wenn noch Personen, die mitgenommen werden sollen, erscheinen, während der Aufzug schon in Fahrt ist oder wenn Personen an einer Etage warten, über die hinweggefahren wird, darf der Knopf unter keinen Umständen betätigt werden.
  4. Es sollte unter uns gute Übung bleiben, dass der Aufzug von jüngeren Mitarbeitern und für Abwärtsfahrten nicht benutzt wird. Insbesondere sollte er nicht für Abwärtsfahrten erst von unten nach oben geholt werden.“ (Nr. 311)

31.5.1960     „Betr.: Hausarbeitstag. Das Bundesarbeitsgericht hat durch neue Entscheidung folgendes klargestellt:

Auch auf Grund des sonst rechtlich für eine berufstätige Frau besonders günstigen nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Hausfrauenarbeitstag vom 27.7.1948 kann ein solcher dienstfreier Tag nur beansprucht werden, wenn die Frau einen auch zur Zubereitung der Hauptmahlzeit eingerichteten Haushalt führt, ihn mit nahen Verwandten teilt und unter diesen keine weibliche Person über 17 Jahre vorhanden ist, die zur Führung des Haushalts, insbesondere zur üblichen Reinigung der Wohnung imstande ist.

Ledigen alleinstehenden Mitarbeiterinnen kann demgemäß auch im Landeskirchenamt künftig keine Dienstbefreiung für einen Hausfrauenarbeitstag gewährt werden.“ (Nr. 311)

31.8.1957     „Betr.: Urlaubsanschrift. Es hat sich mehrfach als ein dienstlich nicht zu rechtfertigender Missstand erwiesen, dass Mitarbeiter während ihres Erholungsurlaubs postalisch überhaupt nicht zu erreichen waren. Wenn auch im allgemeinen der Urlauber nicht mit dienstlichen Angelegenheiten belästigt werden darf, so kommen doch Fälle vor, in denen das Interesse, ungestört zu bleiben, hinter ein noch wichtigeres dienstliches Interesse zurücktreten muss. Deshalb wolle künftig jeder Mitarbeiter, der sich auf Erholungsurlaub begibt oder auch aus anderem Anlass länger als zwei Tage sich von der Dienststelle entfernt, im Büro des Amtsrats seine Anschrift zurücklassen. Auch bei Reisen mit ständigem Aufenthaltswechsel ist mindestens für jeden Wochenabschnitt ein Postamt anzugeben, zu dem postlagernd dringende Schreiben gesandt werden können.“ (Nr. 311)

16.11.1951     „Betr.: Strom- und Telefonkosten. Die Strom- und Telefonkosten sind in den letzten Wochen rapide gestiegen.

Bei Einrichtung der kleinen Küche ist angeordnet worden, dass private elektrische Geräte (Kocher, Tauchsieder usw.) nicht benutzt werden dürfen. Es sei hierauf noch einmal nachdrücklich hingewiesen. Werden solche Geräte trotzdem gebraucht, so werden wir eine besondere Gebühr einziehen. Gleichzeitig bitten wir, bei Benutzung von Tischlampen das große Zimmerlicht auszuschalten und bei Verlassen des Zimmers jedes Mal das Licht abzuschalten.

Sekretärin 1966
Foto: Harro Bleckmann

Mit Verfügung vom 1. März 1950 Nr. 3182 Az. 23-7-1 ist der Zentrale untersagt worden, Amtsleitungen auf einzelne Apparate zu legen. Die Zentrale darf Verbindungen auch im Ortsverkehr nur herstellen, wenn der betreffende Teilnehmer und dessen Nummer genannt wird. Darüber hinaus bitten wir ernstlich, zu überlegen, ob ein auswärtiges Telefongespräch geführt werden muss. In vielen Fällen kann dieselbe Sache durch eine rechtzeitige Karte oder einen rechtzeitigen Brief erledigt werden.

Gelingt es nicht, die Telefonkosten um mindestens 40 % zu senken, so wird nichts anderes übrig bleiben, als alle privaten Ortsgespräche gebührenpflichtig und alle Ferngespräche genehmigungspflichtig zu machen.“ (Nr. 310)

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