Vorschrift_2

Seite 2 der hessischen Kirchenbuchführungsverordnung von 1772. Bei den in Abschnitt 10 behandelten „Stände-Büchern“ handelt es sich um Kirchenstuhlverzeichnisse, in die die Pfarrer die Namen der Gemeindeglieder eintrugen, die einen Kirchensitz angemietet hatten. Die Abkürzung „nat. d. 2. h. 2. 3. pom.“ verweist auf eine Geburt am 2. des Monats zwischen zwei und drei Uhr nachmittags (post meridianum) (AEKR Boppard, Bestand 4KG 023B, Kirchengemeinde St. Goar, Nr. 10)

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