RWKO 1835 § 45

§ 45 der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung von 1835 bestimmte, dass jeder Kirchenkreis den Superintendenten, einen weiteren Pfarrer und einen Presbyter in die Provinzialsynode entsendet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert