„Man muss auch jönne könne“: Das Rheinische Grundgesetz in seiner Anwendung für die archivische Praxis

Beim 27. Norddeutschen Kirchenarchivtag in Hofgeismar hatte das Archiv der EKiR die Gelegenheit, aus seiner aktuellen Arbeit zu berichten (Vortragstext und Präsentation).

Man muss auch gönnen können: Scherzhaft formuliert, geht es doch um einen ernsthaften archivfachlichen Hintergrund: Der Wegfall obsolet gewordener Restriktionen im Benutzungsmanagement, die kostenfreie Onlinestellung von Fotobeständen, das aktive Ansteuern von Crowdsourcing-Projekten auch für Kirchenbücher sind freilich Positionen, die sich -vorsichtig formuliert- noch keiner breiten Mehrheit im Bereich der kirchlichen Archive erfreuen.

Man wird sehen, wohin die Entwicklung führt. Inmitten des digitalen Medienwandels und im Sinne einer professionellen Dienstleistungs- und Serviceorientierung gilt schließlich für uns alle. die wir im Archivbereich tätig sind, Artikel 5 des Rheinischen Grundgesetzes: „Et bliev nix wie et wor.“

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