Neu in den Bestand der Archivbibliothek aufgenommen wurde eine Druckschrift mit dem wenig aussagekräftigen Titel „Dringlicher Antrag der beiden Pastoralkonferenzen der Kreissynoden Düsseldorf und Niederberg an die Ende November 1914 in Neuwied tagende 32. Rheinische Provinzialsynode“; der Druck umfasst 15 Seiten. Der Text beginnt mit dem Antrag: „Hochwürdige Provinzialsynode wolle wenn möglich noch im Benehmen mit der westfälischen Schwestersynode und unter empfehlender Mitteilung des Beschlusses an alle übrigen Provinzial- und Bezirkssynoden in Preußen beschließen, daß der preußischen Generalsynode der dringende Antrag unterbreitet werde, alsbald nach Beendigung des jetzigen Krieges die durchgreifende Neuregelung des Heeresdienstes der evangelischen Theologen aus den unabweisbar zwingenden Rücksichten des Pfarrerstandes, unseres Heeres, unseres Volkes und unserer Kirche durch das Kriegsministerium in Aehnlichkeit der Heeresverwendung der Mediziner zu forderen und dazu in einer persönlich zu überreichenden Immediateingabe bei seiner Majestät dem Kaiser und König vorstellig zu werden, auch die anderen deutschen Landessynoden zu einem gleichen Vorgehen zu veranlassen.“
Die nachfolgende Begründung zeigt auf, es gehe „um die grundsätzliche Stellung der Theologen im Heere überhaupt.“ Die Zwischenüberschriften sind plakativ: „Wir Theologen wollen dem Heere dienen“; „Der Kriegsdienst ist unser heiliges Recht“; „Das Feldpredigeramt, unsere grundsätzliche Forderung“. Die Formulierungen sind für uns heute sehr fremd: „… ist ein schönes Zeichen für die gesunde, vaterländisch-männliche Kraft des Pastorenstandes, daß er nicht müßig am Markte stehen … will, sondern nach evangelischem Grundsatz auch da dienen möchte, wo es den höchsten Einsatz gilt: im Heere, in der Mitte der Blüte und der Kraft unseres Volkes …“.
Es folgt die klare Aussage: „Wir Pastoren gehören als Pastoren, als Prediger und Seelsorger zu unseren Männern im Kampfe. Nicht anders gehören wir zu ihnen. … Wir gehören deshalb also nicht mit der Waffe ins Feld, sondern als Feldprediger.“ Der bereits im Antrag genannte Vergleich mit dem Dienst des Arztes als Mediziner und nicht an der Waffe wird dann wieder aufgegriffen. Ausführlich wird dargelegt, daß der Dienst als Seelsorger an der Front keineswegs ein leichter Dienst und unmannhaft sei. Natürlich lerne man weiterhin zuerst den Waffendienst und bezeuge dadurch zugleich „die sehr wichtige Wahrheit des Wortes Gottes, daß der um des Gewissens willen zu Gott und aus dem christlichen Pflichtbewußtsein der Liebe gegen das angestammte Vaterland geübte Kriegsdienst des christlichen Mannes heiligste irdische Pflicht und zugleich seine höchste Ehre auf dieser Welt“ sei. Und der Dienst als Feldprediger sei notwendig: „Daß er hier weit notwendiger ist, als ihm seither Rechnung getragen wurde, beweisen einwandfrei die in dieser religiös erhebenden Zeit nach Gottes Wort und Trost in den Reihen der Kämpfer verlangenden Männer selbst.“
In der Wehrordnung sei bereits bestimmt, daß ordinierte Pastoren zum Dienst mit der Waffe nicht mehr herangezogen werden sollen, was „neuerdings leider viel bemängelt“ werde. Bisher bleibe es dem Theologen jedoch versagt, „dem Heer in seinem Stande und Amte zu dienen.“ Man müsse also so lange bitten und fordern, „daß die Pastoren den Aerzten gleich eine b e r u f s m ä ß i g e Verwendung im Heeresdienst finden.“
Im folgenden Abschnitt wird „ein praktischer Vorschlag“ ausgeführt und das letzte Kapitel mit „Der Heeresdienst der evangelischen Theologen ist letztlich e i n e K i r c h e n f r a g e“ überschrieben. Es gelte, in dieser Sache „die Kirche bis hinauf zur Generalsynode mobil zu machen.“
Im gedruckten Protokoll der 32. Rheinischen Provinzialsynode zu Neuwied vom 24.-27.11.1914 findet sich übrigens in der kurzen einleitenden Ansprache des stellvertretenden Präses Hafner der Hinweis: „Ausgeschieden bleiben die Gegenstände, die tagelanger Behandlung bedürfen: … Militärpflicht der Theologen.“
Literaturhinweis: Stefan Flesch: Der erste Weltkrieg. In: Krise und Neuordnung im Zeitalter der Weltkriege: 1914-1948, hg. v. Thomas Martin Schneider. Bonn 2013 (Evangelische Kirchengeschichte im Rheinland 4), S. 1-31, hier bes. S. 4-8